Allgemeine Geschäftsbedingungen der betriebswerk Unternehmensberatung GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 05/2020
- Geltungsbereich und Abweichungen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Firma betriebswerk Unternehmensberatung GmbH im Folgenden kurz betriebswerk GmbH genannt.
- Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und der betriebswerk GmbH schriftlich vereinbart werden
- Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
- Tätigkeit
- Die Tätigkeit der Firma betriebswerk GmbH ist eine beratende und unterstützende Tätigkeit. Falls keine schriftliche Vereinbarung besteht, wird nicht die Verantwortung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg übernommen. Es obliegt allein dem Auftraggeber zu entscheiden, wie das Beratungsergebnis wirtschaftlich im Unternehmen umgesetzt wird. Die betriebswerk GmbH ist nicht verpflichtet Mängel und Fehlentscheidungen außerhalb ihres Beratungsauftrages aufzuzeigen.
- Auffallende Mängel betreffend die Erbringung der Dienstleitung müssen vom Auftraggeber schriftlich an die Geschäftsführung der betriebswerk GmbH übermittelt werden. Die betriebswerk GmbH ist berechtigt und verpflichtet anerkannte Mängel der Beratungsleitung zu beheben. Der Anspruch des Auftraggebers erlischt 6 Monate nach Ende der Dienstleistungserbringung. Anstelle von Ansprüchen aus Gewährleistung kann nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden.
- Angebot und Auftrag
- Die Angebote der betriebswerk GmbH sind, sofern nicht anderes angegeben, unverbindlich hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
- Art und Umfang der Leistungen, die von der betriebswerk GmbH zu erbringen sind, sind im Angebot oder Vertrag, der dem Auftrag zugrunde liegt, schriftlich vereinbart.
- Der Leistungsumfang wird von der betriebswerk GmbH im Rahmen des Projektumfanges genau definiert. Änderungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Ergänzungen des Auftrages sind grundsätzlich als gesonderter Auftrag zu werten und werden zu gegenwärtigem Tageshonorar in Rechnung gestellt.
- Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der betriebswerk GmbH oder ihrer Subauftragnehmer sind nur dann bindend, wenn sie von der Geschäftsleitung betriebswerk GmbH schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel.
- Die betriebswerk GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und mit der von ihr als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt.
- Die betriebswerk GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen. Die betriebswerk GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
- Bei mündlicher Auftragserteilung sendet betriebswerk GmbH eine Auftragsbestätigung zu, welche rechtsverbindlich ist, sofern nach 3 Tagen kein schriftlicher Einspruch seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
- Aufträge können von Seiten der betriebswerk GmbH jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Verzug, Gewährleistung und Schadenersatz
- Die von der betriebswerk GmbH angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Sofern die betriebswerk GmbH eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 1 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt höchstens 25 % des aufgrund des Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Weitgehende Schadensersatzansprüche und insbesondere auch solche wegen indirekter und/oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung der betriebswerk GmbH umfasst nur die bei ihr gemäß Punkt 3.2 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.
- Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrüge erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
- Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der betriebswerk GmbH innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung des Auftrages vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts.
- Rücktritt vom Vertrag
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Bei Verzug der betriebswerk GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Weiters sind Ansprüche wegen indirekter und/oder Folgeschäden ausgeschlossen.
- Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrags durch die betriebswerk GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die betriebswerk GmbH zur Legung von Zwischenhonoraren und/ oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält die betriebswerk GmbH den Anspruch auf das vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt oder Abbruch des Auftraggebers sind von diesem die von der betriebswerk GmbH erbrachten Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt angemessen zu honorieren.
- Erfolgt ein Auftrag bedingt mit einer Förderzusage, verpflichtet sich der Auftraggeber bei der Einreichung der Förderung mitzuwirken. Unterlässt der Auftraggeber die Mitwirkung, so gelten die Richtlinien gemäß Punkt 5.4.
- Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle am Projekt beteiligten Mitarbeiter vorab zu informieren und diese anzuweisen die von der betriebswerk GmbH erforderten Informationen und Unterlagen vollständig und zeitgerecht zu übermitteln.
- Die aktive Mitwirkung und Mitarbeit des Auftraggebers sowie der das Projekt im Unternehmen betreffenden Personen wird vorausgesetzt.
- Der Auftraggeber ist angehalten organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein möglichst rasches und ungestörtes Arbeiten ermöglichen.
- Sollten fehlende oder falsche Informationen einen zusätzlichen Zeitaufwand generieren, so wird dieser gesondert in Rechnung gestellt.
- Sollten benötigte Unterlagen oder Personen sowie Vorbereitungsarbeiten zum betreffenden Termin nicht verfügbar sein und können in dieser Zeit keine anderen das Projekt betreffenden Arbeiten von der betriebswerk GmbH durchgeführt werden, so kann dieser Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
- Honorar
- Für die Berechnung der Leistungen gelten die im jeweiligen Angebot angegebenen Leistungs- oder Festpreise.
- Die Entgelte sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
- Die Verzugszinsen betragen 12 % p.a.. Stichtag für die Berechnung der Verzugszinsen bei Zahlungsverzug ist das Rechnungsdatum.
- An Mahnspesen werden mit der 2. Mahnung € 15,- verrechnet. Erfolgt danach kein Zahlungseingang bis zum festgelegten Zeitpunkt, wird die Forderung einem Inkassodienst übergeben, sämtliche damit zusammenhängende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Angegebenen Honorarbeträge sind netto, die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
- Sollte ein Erfolgshonorar vereinbart sein, ist der Auftraggeber verpflichtet die schriftlich bekanntgegebenen Vorgaben der BETRIEBSwerk GmbH einzuhalten und benötigte Unterlagen bereitzustellen. Bei Nichtumsetzung und infolge von Ausbleiben einer positiven Zertifizierung ist die betriebswerk GmbH berechtigt das Honorar in Rechnung zu stellen.
- Wir behalten uns das Recht vor, offene Forderungen an Dritte abzutreten.
- Haftung
- Förderungen müssen beim jeweiligen Fördergeber beantragt werden. Es gelten die Richtlinien des jeweiligen Fördergebers. Die betriebswerk GmbH übernimmt keine Haftung, dass der Auftraggeber die beantragte Förderung erhält oder ausbezahlt bekommt.
- Schadensersatzforderungen gegenüber der betriebswerk GmbH sind ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt Vorsatz.
- Erfüllungsort
- Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist Wien.
- Geheimhaltung, Urheberrecht
- Die betriebswerk GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, sofern sie dieser nicht schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.
- Die betriebswerk GmbH ist auch zur Geheimhaltung ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
- Die betriebswerk GmbH behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten Unterlagen wie Berichte, Gutachten, Technische Unterlagen, Pläne, Handbücher, Verfahrensanweisungen, Prozessanweisungen, Formulare und dgl. vor. Die Beauftragung der betriebswerk GmbH berechtigt zur Verwendung dieser Dokumente während der gesamten Projektlaufzeit. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der betriebswerk GmbH zulässig; ebenso die Weitergabe an Dritte.
- Beratungsunterlagen und Unterlagen für Managementsysteme sind das geistige Eigentum der betriebswerk GmbH.
- Rechtswahl, Gerichtsstand
- Für Vereinbarungen und Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und der betriebswerk GmbH kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPR‑G) und des UNO-Kaufmannsabkommens zur Anwendung.
- Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam werden, betrifft dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Die unwirksame Geschäftsbedingung ist durch eine Wirksame zu ersetzen. Falls Lücken vorhanden sind, sind diese sinngemäß zu schließen.