§ 82b-Überprüfung: Warum braucht man sie? Was beachten?

Die § 82b-Überprüfung: Warum braucht man sie und was ist unbedingt zu beachten?

Inhalt

Die § 82b-Über­prü­fung von Maschi­nen und Betriebs­an­la­gen (nach der Gewer­be­ord­nung GewO) ist ein wich­ti­ger Pro­zess, der in vie­len Unter­neh­men durch­ge­führt wer­den muss, unter ande­rem um sicher­zu­stel­len, dass alle Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen geschützt sind, und es zu kei­nen Umwelt­be­ein­träch­ti­gun­gen kommt. Die regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le der Betriebs­an­la­gen bie­tet einen guten Über­blick über den Zustand der Anla­ge und somit Rechts­si­cher­heit.

Doch wer ist berech­tigt, die­se Über­prü­fung durch­zu­füh­ren und was ist dabei zu beach­ten? In die­sem Bei­trag wer­den wir die­se Fra­gen beant­wor­ten und Ihnen hel­fen, die­sen Pro­zess rei­bungs­los zu durch­lau­fen.

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Was ist die § 82b-Überprüfung?

Die § 82b-Über­prü­fung ist eine wich­ti­ge Maß­nah­me, um die Sicher­heit aller Betei­lig­ten zu gewähr­leis­ten. In der Gewer­be­ord­nung GewO ist defi­niert war­um und wann gewerb­li­che Betriebs­an­la­gen nur mit Geneh­mi­gung der Behör­de errich­tet oder betrie­ben wer­den dür­fen. § 82b der GewO besagt, dass der Inha­ber oder die Inha­be­rin einer geneh­mig­ten Betriebs­an­la­ge die­se regel­mä­ßig wie­der­keh­rend zu prü­fen hat oder prü­fen las­sen muss, ob sie dem Geneh­mi­gungs­be­scheid und den sonst für die Anla­ge gel­ten­den gewer­be­recht­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht. Die Fris­ten für die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen rich­ten sich, je nach Anla­ge nach dem gül­ti­gen Betriebs­an­la­gen­be­scheid.

Doch wer darf die­se Über­prü­fung eigent­lich durch­füh­ren? Grund­sätz­lich ist es aus­schließ­lich fach­kun­di­gen Per­so­nen erlaubt, die § 82b-Über­prü­fung durch­zu­füh­ren. Hier­bei han­delt es sich um eine sehr spe­zi­el­le Kon­trol­le. Um sicher­zu­stel­len, dass die Kon­trol­le ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wird, müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Wer­den alle Vor­ga­ben beach­tet und die Doku­men­ta­ti­on kor­rekt aus­ge­füllt, steht einer erfolg­rei­chen Durch­füh­rung der § 82b-Über­prü­fung nichts im Wege.

Wer darf die § 82b-Überprüfung durchführen?

Die­se Fra­ge beschäf­tigt vie­le Unter­neh­men, die eine bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Anla­ge betrei­ben.

Laut GewO dür­fen fol­gen­de Per­so­nen die § 82b-Über­prü­fung durch­füh­ren:

  • akkre­di­tier­te Stel­len im Rah­men des fach­li­chen Umfangs ihrer Akkre­di­tie­rung
  • staat­lich auto­ri­sier­te Anstal­ten
  • Ziviltechniker/innen (im Rah­men ihrer Befug­nis­se)
  • Gewer­be­trei­ben­de (im Rah­men ihrer Befug­nis­se)
  • Inhaber/innen einer Betriebs­an­la­ge, sofern sie geeig­net und fach­kun­dig sind
  • sons­ti­ge geeig­ne­te und fach­kun­di­ge Betriebs­an­ge­hö­ri­ge

Ach­tung: Bei gewis­sen Betriebs­an­la­gen bei denen spe­zi­el­le Rechts­vor­schrif­ten (z.B. Emis­si­ons­schutz) gel­ten ist die Prü­fung durch den Inha­ber oder die Inha­be­rin und ande­re Betriebs­an­ge­hö­ri­ge aus­drück­lich unzu­läs­sig.

Es ist daher wich­tig, eine qua­li­fi­zier­te und erfah­re­ne Per­son die für die jewei­li­ge Prü­fung erfor­der­li­chen fach­li­chen Kennt­nis­se und Erfah­run­gen besitzt aus­zu­wäh­len, um eine erfolg­rei­che Durch­füh­rung der § 82b-Über­prü­fung zu gewähr­leis­ten.

Welche Genehmigungsvoraussetzungen gilt es zu beachten bei der Durchführung der § 82b-Überprüfung?

Bei der Durch­füh­rung der § 82b-Über­prü­fung gilt es ver­schie­de­ne Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen zu beach­ten, um eine rei­bungs­lo­se und kor­rek­te Abwick­lung sicher­zu­stel­len. Zum einen muss die Über­prü­fung von einer berech­tig­ten Fach­kraft durch­ge­führt wer­den, die über die ent­spre­chen­de Fach­kun­de ver­fügt. Es ist außer­dem wich­tig, dass die Über­prü­fung inner­halb der vor­ge­ge­be­nen Fris­ten statt­fin­det. Des Wei­te­ren müs­sen alle rele­van­ten Doku­men­te vor­lie­gen und kor­rekt aus­ge­füllt sein, um eine feh­ler­freie Doku­men­ta­ti­on zu gewähr­leis­ten.

Ins­ge­samt ist es wich­tig, vor­ab fol­gen­de Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen zu prü­fen, um mög­li­che Feh­ler oder Ver­zö­ge­run­gen zu ver­mei­den.

  • Das Abfall­wirt­schafts­kon­zept
  • Immis­si­ons­kon­trol­le
  • Emis­si­ons­be­gren­zung
  • Die Ver­mei­dung von Gefähr­dun­gen
  • Nur zumut­ba­re Beläs­ti­gun­gen (Bedacht auf ört­li­che Ver­hält­nis­se)
  • Stand der Tech­nik (Schwie­rig­kei­ten bei nach­träg­li­chen Geneh­mi­gun­gen)

Wie ist der Ablauf der § 82b-Überprüfung?

Die § 82b-Über­prü­fung ist ein wich­ti­ger Bestand­teil beim Betrieb von bewil­li­gungs­pflich­ti­gen Maschi­nen und Anla­gen. Die Über­prü­fung muss regel­mä­ßig durch­ge­führt wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und kei­ne Gefahr für Mensch und Umwelt besteht.

Zunächst müs­sen alle rele­van­ten Doku­men­te vor­ge­legt wer­den. Anschlie­ßend wird der Exper­te oder die Exper­tin wie z.B. eine Sicher­heits­fach­kraft alle Doku­men­te und die Anla­ge über­prü­fen, um sicher­zu­stel­len, dass alles den Vor­schrif­ten ent­spricht. Wenn alles in Ord­nung ist, wird eine Prüf­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt.

Ver­ges­sen Sie nicht: Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Über­prü­fung nur von ent­spre­chend geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führt wer­den darf und dass bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müs­sen, um die­se Tätig­keit aus­üben zu kön­nen. Auch soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Ihre Doku­men­ta­ti­on kor­rekt aus­ge­füllt ist. Eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und Vor­be­rei­tung tra­gen also dazu bei, dass alles rei­bungs­los ver­läuft und die Betriebs­an­la­ge allen Vor­schrif­ten ent­spricht.

Welche Dokumente müssen vorgelegt werden?

Wenn Sie eine § 82b-Über­prü­fung pla­nen, müs­sen Sie eini­ge Doku­men­te vor­le­gen. Zu die­sen gehö­ren unter ande­rem:

  • sämt­li­che gewer­be­recht­li­che Beschei­de (inkl. zuge­hö­ri­ger Ver­hand­lungs­schrif­ten, Lage­plä­ne, Grund­ris­se und tech­ni­sche Beschrei­bun­gen)
  • Ein­reich­un­ter­la­gen, sofern sie einen Bescheid­be­stand­teil bil­de­ten (ein­deu­ti­ge Kenn­zeich­nung)

Alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen müs­sen voll­stän­dig und kor­rekt aus­ge­füllt sein, um Ver­zö­ge­run­gen oder gar Buß­gel­der zu ver­mei­den. Eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung im Vor­feld kann hier viel Ärger erspa­ren.

Wie können Sie sicherstellen, dass Ihre Dokumentation korrekt ausgefüllt ist?

Um sicher­zu­stel­len, dass Ihre Doku­men­ta­ti­on kor­rekt aus­ge­füllt ist, gibt es eini­ge wich­ti­ge Punk­te zu beach­ten. Zunächst soll­ten Sie sicher­stel­len, dass alle benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen voll­stän­dig und kor­rekt ein­ge­tra­gen sind. Um auf Num­mer sicher zu gehen, emp­fiehlt es sich daher, die Doku­men­ta­ti­on von einer aus­ge­bil­de­ten Sicher­heits­fach­kraft über­prü­fen zu las­sen. Nur so kön­nen Sie sicher­stel­len, dass Ihre Doku­men­ta­ti­on kor­rekt aus­ge­füllt ist und Sie kei­ne unan­ge­neh­men Über­ra­schun­gen erle­ben.

Welche Maßnahmen sollten Sie treffen, um sicherzustellen, dass alles reibungslos abläuft?

Um sicher­zu­stel­len, dass alles rei­bungs­los abläuft bei der Durch­füh­rung der § 82b-Über­prü­fung, soll­ten Sie eini­ge Maß­nah­men tref­fen. Zunächst ist es wich­tig, dass Sie sich im Vor­feld aus­rei­chend über die Bestim­mun­gen infor­mie­ren und sicher­stel­len, dass alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Sie soll­ten daher über eine ent­spre­chen­de Sach­kun­de ver­fü­gen oder am bes­ten eine Sicher­heits­fach­kraft her­an­zie­hen. Wei­ter­hin soll­ten Sie sich dar­auf vor­be­rei­ten, alle erfor­der­li­chen Doku­men­te und Unter­la­gen bereit­zu­hal­ten und die­se ord­nungs­ge­mäß aus­zu­fül­len. Hier­bei ist es beson­ders wich­tig, auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit zu ach­ten, um mög­li­chen Pro­ble­men vor­zu­beu­gen. Auch die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Sicher­heits­fach­kraft spielt eine wich­ti­ge Rol­le.

Klä­ren Sie im Vor­feld alle Fra­gen und stel­len Sie sicher, dass Sie wäh­rend der Über­prü­fung jeder­zeit ansprech­bar sind. So kön­nen even­tu­el­le Unklar­hei­ten direkt geklärt wer­den und es ent­ste­hen kei­ne Ver­zö­ge­run­gen. Eine gute Vor­be­rei­tung kann dazu bei­tra­gen, unnö­ti­ge Kos­ten zu ver­mei­den. Durch das Tref­fen die­ser Maß­nah­men kön­nen Sie sicher­stel­len, dass alles rei­bungs­los abläuft bei der § 82b-Über­prü­fung. So kön­nen even­tu­el­le Pro­ble­me ver­mie­den wer­den und die Über­prü­fung kann effi­zi­ent durch­ge­führt wer­den.

Fazit

Abschlie­ßend lässt sich sagen, dass es sich bei der § 82b-Über­prü­fung von Maschi­nen und Betriebs­an­la­gen (nach der Gewer­be­ord­nung GewO) um eine kom­ple­xe Auf­ga­be han­delt, die nicht jeder durch­füh­ren darf. Viel­mehr ist es sehr sinn­voll, eine Sicher­heits­fach­kraft zu enga­gie­ren, um die­se Auf­ga­be zu über­neh­men. Auch soll­ten bei der Durch­füh­rung der Über­prü­fung bestimm­te Bestim­mun­gen beach­tet wer­den, um Feh­ler und Ver­zö­ge­run­gen zu ver­mei­den. Eine sorg­fäl­tig aus­ge­füll­te Doku­men­ta­ti­on ist dabei uner­läss­lich, um mög­li­che Nach­fra­gen sei­tens der Behör­den zu ver­mei­den. Letzt­end­lich soll­te jedoch immer dar­auf geach­tet wer­den, dass alle Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den.

Sicherheitsfachkraft Christian Bolschetz
Unser Experte:

Chris­ti­an Bol­sc­hetz, MSc
Agent of Safe­ty, CMSE®

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